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BVerfG·1 BvR 3155/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtBefristungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg und des Arbeitsgerichts Bamberg. Kernfrage war, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Auslegung von §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG noch innerhalb zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung liegt. Das BVerfG stellte eine Grundrechtsverletzung (Art.2 I i.V.m. Art.20 III GG) fest, hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache zurück; die Entscheidung des BAG wurde dadurch gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; BAG-Entscheidung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Auslegung überschreitet verfassungsrechtlich zulässige Rechtsfortbildung, wenn sie den Wortlaut, systematischen und teleologischen Zusammenhang der Norm in nicht mehr tragbarer Weise überdehnt.

2

Die Überschreitung zulässiger Auslegung durch fortdauernde Rechtsprechung kann eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaats- und Gesetzesvorbehalts darstellen.

3

Ergehen auf einer überschreitenden Rechtsprechung beruhende Entscheidungen, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass eine Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, ist unanfechtbar und entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 658/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 12/13, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1066/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 12/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1066/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 12/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 658/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.