Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg und des Arbeitsgerichts Bamberg. Kernfrage war, ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Auslegung von §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG noch innerhalb zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung liegt. Das BVerfG stellte eine Grundrechtsverletzung (Art.2 I i.V.m. Art.20 III GG) fest, hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache zurück; die Entscheidung des BAG wurde dadurch gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; BAG-Entscheidung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Auslegung überschreitet verfassungsrechtlich zulässige Rechtsfortbildung, wenn sie den Wortlaut, systematischen und teleologischen Zusammenhang der Norm in nicht mehr tragbarer Weise überdehnt.
Die Überschreitung zulässiger Auslegung durch fortdauernde Rechtsprechung kann eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaats- und Gesetzesvorbehalts darstellen.
Ergehen auf einer überschreitenden Rechtsprechung beruhende Entscheidungen, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass eine Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, ist unanfechtbar und entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 658/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 12/13, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1066/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 12/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1066/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 12/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 658/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.