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BVerfG·1 BvR 3144/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrecht (TzBfG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG. Zentrale Frage war, ob diese Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet und dadurch Grundrechte nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an, gab ihr statt und hob das Urteil des LAG auf; die Sache wurde zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer erhielt seine notwendigen Auslagen erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; Urteile aufgehoben und Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, Kostenvergütung zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Richterliche Auslegung einer Norm bleibt innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen; sie darf nicht in eine nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckte richterliche Rechtsfortbildung umschlagen, die Grundrechte einschränkt.

2

Eine fortdauernde und einheitliche Rechtsprechung der Fachgerichte kann verfassungsrechtlich überprüfbar werden, wenn sie die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn eine obergerichtliche Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift in den Schutzbereich von Grundrechten eingreift und hierfür keine tragfähige gesetzliche Grundlage besteht.

4

Feststellt das Bundesverfassungsgericht einen Verfassungsverstoß, kann es das angegriffene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverweisen.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 659/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 22. Mai 2013, Az: 4 Sa 529/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1080/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2013 - 4 Sa 529/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1080/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2013 - 4 Sa 529/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 659/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.