Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 3108/10·29.08.2011

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der BGH hat die Vorlagepflicht an den EuGH (Art.267 AEUV) mit vertretbarer, verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung verneint, sodass kein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG vorliegt. Die Rüge der Gehörsverletzung (Art.103 Abs.1 GG) ist nicht schlüssig dargelegt worden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung von Art.101 GG, Gehörsrüge nicht schlüssig dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist oder Aussicht auf Erfolg besteht (§93a Abs.2 BVerfGG).

2

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) liegt nicht vor, wenn das nationale Gericht die Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art.267 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen und vertretbaren Begründung verneint.

3

Die Entscheidung des nationalen Gerichts, von einer Vorlage an den EuGH abzusehen, ist zulässig, wenn die richtige Auslegung des einschlägigen Unionsrechts (z. B. EuGVVO) offenkundig erscheint und dies durch Auswertung der EuGH-Rechtsprechung und teleologische Auslegung sachgerecht begründet wird.

4

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betroffene konkret und schlüssig darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorträge vom Gericht übergangen wurden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ Art 267 Abs 3 AEUV§ Art 5 Nr 3 EGV 44/2001§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 237/10, Beschluss

vorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 236/10, Beschluss

vorgehend BGH, 23. November 2010, Az: VI ZR 128/10, Beschluss

vorgehend BGH, 12. Oktober 2010, Az: XI ZR 394/08, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.

3

Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.