Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den PKH-Antrag ab und nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Es fehlt an der Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten und an einem konkreten Vortrag zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Eine weitergehende Begründung wird gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichendem Grundrechtsvortrag.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn nachvollziehbar dargetan ist, dass die angegriffene Entscheidung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufweist.
Fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu Erfolgsaussichten oder zu möglichen Grundrechtsverletzungen, ist ein PKH-Antrag und die Aufnahme der Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen bzw. nicht anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmebeschlüssen nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Januar 2023, Az: 1 LA 194/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.