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BVerfG·1 BvR 310/12·20.03.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin <juris: StrRG BE 1978>

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen das „Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin“ wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme ohne Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen und die Entscheidung keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes ersetzt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.

3

Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.