Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin <juris: StrRG BE 1978>
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen das „Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin“ wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme ohne Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen und die Entscheidung keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes ersetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.