Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen im eA-Verfahren erfolgten Umgangsausschluss - mangelnde Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unzureichenden Angaben zum weiteren Verfahrensverlauf nach Erlass der eA ohne mündliche Verhandlung gem § 51 Abs 2 S 2 FamFG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Ausschluss des Umgangs. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil nicht dargetan ist, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft wurde. Insbesondere fehlt konkreter Vortrag, ob nach Antrag auf mündliche Verhandlung eine erneute Entscheidung ergangen ist. Auch eine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung ist nicht substantiiert geltend gemacht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen fehlender Darlegung der Rechtswegerschöpfung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist.
Ergeht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (eA) ohne mündliche Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung statthaft; für die Erschöpfung des Rechtswegs ist erforderlich, dass nach einem solchen Antrag eine erneute Entscheidung vorliegt oder dies substantiiert dargetan wird.
Die Annahme, dass die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Darlegung durch den Beschwerdeführer.
Erweist sich ein Verfahrenshindernis als entscheidungserheblich, kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Prüfung weiterer Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen nicht zur Entscheidung annehmen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Ludwigslust, 5. Januar 2022, Az: 10 F 4/22, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Ausschluss des Umgangs mit seinen beiden Kindern.
Seine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er, was § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich verlangt, den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat. Ergeht ‒ wie hier ‒ eine einstweilige Anordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer zwar zumindest hilfsweise gestellt. Er hat jedoch nicht dazu vorgetragen, dass eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung mittlerweile erfolgt ist. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich damit die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nicht zumutbar ist (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 8).
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Daran bestehen ungeachtet des auf einen vorläufigen Umgangsausschluss lautenden Tenors der angegriffenen Entscheidung insofern Zweifel, als das Familiengericht für den Umfang des Umgangsrechts auf seinen im Verfahren 10 F 328/18 ergangenen Beschluss vom 22. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 Bezug nimmt. Soweit dies auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann, besteht eine solche Umgangsregelung jedoch derzeit nicht. Die vorgenannte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock im Verfahren 10 UF 157/20 mit Beschluss vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Es dürfte daher aktuell an einer Umgangsregelung fehlen und lediglich der angegriffene Umgangsausschluss ausgesprochen sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.