Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabe als Voraussetzung für einen Rentenanspruch nach dem ALG. Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung von Art.14 Abs.1 GG fest, hebt Bescheide und das LSG-Urteil auf und verweist die Sache an das Landessozialgericht zurück. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art.14 Abs.1 GG stattgegeben; LSG-Urteil aufgehoben und Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Verpflichtung zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG kann die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG verletzen, wenn sie den Eigentümer in nicht hinnehmbarer Weise belastet.
Ist die Begründung einer Verfassungsbeschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einer bereits entschiedenen Sache identisch, kann das Bundesverfassungsgericht in einer Parallelentscheidung entsprechend entscheiden.
Feststellt das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung durch eine einschlägige gesetzliche Regelung, hebt es die betroffenen verwaltungs‑ bzw. sozialgerichtlichen Entscheidungen auf und verweist die Sache zur Fortführung an das zuständige Fachgericht zurück.
Bei stattgebender Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nach § 34a Abs.2 BVerfGG die Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen; der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 4. September 2013, Az: B 10 LW 4/13 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2013, Az: L 10 LW 1199/12, Urteil
vorgehend SG Ulm, 21. Februar 2012, Az: S 6 LW 2088/11, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 - L 10 LW 1199/12 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2012 - S 6 LW 2088/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg vom 9. Juni 2011 - 5.01.2.03 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg vom 17. März 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 - L 10 LW 1199/12 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 4/13 B - gegenstandslos.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.