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BVerfG·1 BvR 3087/14·16.03.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG bestimmte den Gegenstandswert auf 35.000 EUR. Bei der Bemessung wendet das Gericht § 37 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien an und berücksichtigt materielles Interesse, öffentliche Bedeutung und die Komplexität der Rechtsfragen. Sofern keine besonderen sozialen Umstände vorgetragen werden, rechtfertigt dies keine weitere Werterhöhung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 35.000 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; ein Mindestwert von 5.000 EUR ist zu beachten.

2

Maßgebliche Kriterien der Gegenstandswertbemessung sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden.

3

Bei der Bemessung ist das materielle Interesse des Beschwerdeführers (z. B. eine konkret bezifferte Rentendifferenz) als Orientierungsgröße heranzuziehen; darüber hinausreichende allgemeine Bedeutung des Verfahrens kann eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen.

4

Seltene oder dogmatisch wenig entwickelte verfassungsrechtliche Fragen sowie ein erhöhter Bearbeitungsaufwand rechtfertigen wegen des gesteigerten Tätigkeitsumfangs eine Anhebung des Gegenstandswerts; das Fehlen vorgetragener besonderer sozialer Verhältnisse spricht gegen eine weitergehende Erhöhung.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 11. Dezember 2019, Az: 1 BvR 3087/14, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend BGH, 10. September 2014, Az: IV ZR 298/13, Urteil

vorgehend OLG Karlsruhe, 6. August 2013, Az: 12 U 29/13, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 25. Januar 2013, Az: 6 O 47/12, Urteil

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.

5

a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.

6

b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der Versicherungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.

7

c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.

8

d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter sozialen Aspekten rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>).