Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt PKH mit Beiordnung eines Anwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnt die Bewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, weil die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben werden könnte (§ 93 Abs.1 BVerfGG) und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Weitergehende Ausführungen werden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Verfassungsbeschwerde wegen versäumter Frist und fehlendem Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG versäumt ist und dadurch die rechtzeitige Erhebung objektiv ausgeschlossen erscheint.
Wird die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt und kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs.2 BVerfGG gestellt, fehlt es regelmäßig an den für PKH erforderlichen Erfolgsaussichten.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juli 2011, Az: L 29 AS 1044/11 B PKH, Beschluss
vorgehend SG Berlin, 5. Mai 2011, Az: S 116 AS 11612/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 20. März 2012, Az: 1 BvR 3069/11, Kammerbeschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.