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BVerfG·1 BvR 3060/11·02.02.2012

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangels Erfolgsaussichten keine Gewährung von PKH - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist, und weist den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf PKH und Beiordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Führung einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde voraus.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe oder sonstige besondere Gründe deren Notwendigkeit belegen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; in diesem Fall genügt ein Nichtannahmebeschluss.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. September 2011, Az: 8 UF 246/10 (PKH), Beschluss

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Juli 2011, Az: 8 UF 246/10, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.