Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG durch die Arbeitsgerichte als verfassungswidrig. Das BVerfG prüfte, ob die BAG-Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Es gab der Verfassungsbeschwerde statt, stellte eine Grundrechtsverletzung (Art.2 I i.V.m. Art.20 III GG) fest, hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben und Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; BAG-Rechtsprechung als Anknüpfungspunkt entwertet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslegung durch Gerichte, die die Grenzen vertretbarer Rechtsauslegung überschreitet und in unzulässige richterliche Rechtsfortbildung mündet, kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründen.
Wenn fachgerichtliche Entscheidungen unmittelbar auf einer solchen überschreitenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen, können sie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Bei Feststellung einer verfassungswidrigen richterlichen Rechtsfortbildung gebietet die Verfassungsgerichtsbarkeit regelmäßig die Aufhebung der betroffenen Entscheidungen und die Zurückverweisung an die Fachgerichte zur erneuten, verfassungskonformen Entscheidung.
Die Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen und in der Hauptsache zu entscheiden, wenn substantielle Grundrechtsverletzungen durch richterliche Auslegung gerügt werden und die Voraussetzungen des §93a/§93c BVerfGG vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 663/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 26. März 2013, Az: 6 Sa 747/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1154/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 - 6 Sa 747/12 und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1154/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 - 6 Sa 747/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 663/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.