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BVerfG·1 BvR 3058/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtBefristungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG durch die Arbeitsgerichte als verfassungswidrig. Das BVerfG prüfte, ob die BAG-Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Es gab der Verfassungsbeschwerde statt, stellte eine Grundrechtsverletzung (Art.2 I i.V.m. Art.20 III GG) fest, hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben und Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; BAG-Rechtsprechung als Anknüpfungspunkt entwertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Auslegung durch Gerichte, die die Grenzen vertretbarer Rechtsauslegung überschreitet und in unzulässige richterliche Rechtsfortbildung mündet, kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründen.

2

Wenn fachgerichtliche Entscheidungen unmittelbar auf einer solchen überschreitenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen, können sie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.

3

Bei Feststellung einer verfassungswidrigen richterlichen Rechtsfortbildung gebietet die Verfassungsgerichtsbarkeit regelmäßig die Aufhebung der betroffenen Entscheidungen und die Zurückverweisung an die Fachgerichte zur erneuten, verfassungskonformen Entscheidung.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen und in der Hauptsache zu entscheiden, wenn substantielle Grundrechtsverletzungen durch richterliche Auslegung gerügt werden und die Voraussetzungen des §93a/§93c BVerfGG vorliegen.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 663/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 26. März 2013, Az: 6 Sa 747/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1154/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 - 6 Sa 747/12 und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1154/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 - 6 Sa 747/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 663/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.