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BVerfG·1 BvR 305/21·14.10.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro fest. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Wertermittlung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie regelt ausschließlich die Gebührenbemessung für die anwaltliche Tätigkeit.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit auf 25.000 Euro durch das BVerfG; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze maßgeblich.

2

Die Bemessung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach den hierfür geltenden Wertgrundsätzen des BVerfG und ist an die Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzupassen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht begründet die Grundlage für die anwaltliche Vergütungsfestsetzung nach RVG.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 18. Februar 2022, Az: 1 BvR 305/21, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3. Dezember 2020, Az: 1 L 131/20, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 30. September 2020, Az: 3 A 59/18 MD, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.