Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro fest. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Wertermittlung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie regelt ausschließlich die Gebührenbemessung für die anwaltliche Tätigkeit.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit auf 25.000 Euro durch das BVerfG; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze maßgeblich.
Die Bemessung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach den hierfür geltenden Wertgrundsätzen des BVerfG und ist an die Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzupassen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht begründet die Grundlage für die anwaltliche Vergütungsfestsetzung nach RVG.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 18. Februar 2022, Az: 1 BvR 305/21, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3. Dezember 2020, Az: 1 L 131/20, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 30. September 2020, Az: 3 A 59/18 MD, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.