Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gem § 178a SGG auch gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen und die Zurückweisung von Anhörungsrügen wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG befand die Eingaben wegen unzureichender Substantiierung (fehlende Bescheide, unvollständige Darlegung zu Unterkunfts- und Heizkosten) als nicht entscheidungsreif. Zugleich hält das Gericht fest, dass die Anhörungsrüge nach §178a SGG grundsätzlich auch gegen Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz statthaft sein kann; ein genereller Ausschluss wäre verfassungsrechtlich bedenklich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie die verfahrens- und tatsachenrechtlichen Angriffs- und Verteidigungspunkte hinreichend substantiiert darlegt; insbesondere sind angegriffene Bescheide vorzulegen und wesentliche tatsächliche Angaben detailliert darzustellen.
Die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) setzt in der Verfassungsbeschwerde die konkrete Darlegung voraus, dass vorgebrachte tatsächliche Rügen vom Fachgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sind.
Zur Wahrung der Subsidiarität ist in der Regel vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Eilentscheidung eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben; diese Rüge ist regelmäßig statthaft.
Der Gesetzgeber kann verfahrensrechtliche Begrenzungen (z.B. Nachholmöglichkeit im Hauptsacheverfahren, Missbrauchsabwehr) vorsehen, jedoch rechtfertigt dies keinen generellen Ausschluss der Anhörungsrüge gegenüber Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
Vorinstanzen
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 12. November 2015, Az: S 17 AS 1016/15 RG, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 28. April 2015, Az: S 17 AS 501/15 ER, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 12. November 2015, Az: S 17 AS 1858/15 ERRG, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 7. September 2015, Az: S 17 AS 415/15 ER, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 21. März 2016, Az: S 17 AS 308/16 ER RG, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 26. Januar 2016, Az: S 17 As 1891/15 ER, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 21. März 2016, Az: S 17 AS 307/16 ER RG, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 28. Januar 2016, Az: S 17 AS 1887/15 ER, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 21. März 2016, Az: S 17 AS 262/16 ER RG, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 26. Januar 2016, Az: S 17 AS 1924/15 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden, die sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes und über Anhörungsrügen zum Gegenstand haben, sind nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
1. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG genügen nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Bescheide über die Bewilligung und Teilablehnung von Arbeitslosengeld II wurden nicht vorgelegt, ihr Inhalt unvollständig dargelegt und nicht detailliert geschildert, welche vom Jobcenter nicht berücksichtigten Ausgaben für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht wurden. Damit ist eine Prüfung, ob das Sozialgericht mit Blick auf den Anordnungsgrund für eine Eilentscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten grundlegend verkannt hat, nicht möglich. Die Verfassungsbeschwerden setzen sich zudem nur unzureichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; nicht aufgezeigt wird insbesondere, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder im Rahmen der fachgerichtlichen Entscheidung nicht erwogen worden ist.
2. Da eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nach den Darlegungen in den Verfassungsbeschwerden nicht möglich erscheint, ist ihre Annahme auch hinsichtlich der Beschlüsse, mit denen die Anhörungsrügen verworfen wurden, nicht geboten.
Allerdings begegnet die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, im einstweiligen Rechtsschutz sei die Anhörungsrüge gegen Endentscheidungen bereits dann unstatthaft, wenn es im Hauptsacheverfahren noch zu einer Korrektur kommen könne, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch zur Wahrung der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes vorher gegebenenfalls eine Anhörungsrüge zu erheben (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1917/15 -, www.bverfg.de; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, www.bverfg.de) und diese regelmäßig statthaft ist. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Rechtsweg steht im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs auch dafür offen, eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Der Gesetzgeber darf einen solchen Rechtsbehelf zwar auf die Überprüfung des nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich Gebotenen beschränken. Ist die behauptete Rechtsverletzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, darf er auch vorsehen, das rechtliche Gehör im Hauptsacheverfahren nachzuholen, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für die Rechtsverfolgung im Übrigen zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <412 f.>). Der Gesetzgeber darf zudem Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung dieses Rechtsbehelfs treffen, soweit dies eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht in einer die Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 107, 395 <413> unter Bezugnahme auf BVerfGE 88, 118 <123 f.>; 101, 397 <408>). Ein genereller Ausschluss der Anhörungsrüge gegenüber Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz folgt daraus aber nicht. Einen solchen hat der Gesetzgeber in der Regelung der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge in § 178a SGG bewusst nicht vorgenommen (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 14).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.