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BVerfG·1 BvR 3045/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die auf der BAG‑Rechtsprechung zu §14 Abs.2 Satz2 TzBfG beruhten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und gab ihr statt, weil die angegriffene Rechtsfortbildung verfassungsrechtlich unzulässig sei. Es hob das LAG‑Urteil auf, verwies die Sache zurück und machte den BAG‑Beschluss gegenstandslos; zudem wurden Auslagen erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG‑Urteil aufgehoben, Sache an LAG zurückverwiesen, BAG‑Beschluss gegenstandslos, Auslagen erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift überschreitet verfassungsrechtlich zulässige Grenzen, wenn sie über den durch Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte gedeckten Interpretationsspielraum hinausgeht und damit in die Gesetzgebung fällt.

2

Überschreitet die Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung, kann dies eine Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründen.

3

Stellt das Bundesverfassungsgericht eine solche Grundrechtsverletzung fest, hat es die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Fachinstanz zurückzuverweisen; hierdurch werden entgegenstehende Zwischenentscheidungen gegenstandslos.

4

Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, kann das Gericht dem Beschwerdeführer den Ersatz notwendiger Auslagen zusprechen.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 656/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 528/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1028/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 528/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1028/11- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 528/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 656/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.