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BVerfG·1 BvR 3044/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungswidrige Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG durch die Arbeitsgerichte. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde an und erkennt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es stellt fest, dass die BAG-Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Die angegriffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Rechtsfortbildung oder Auslegung überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen, wenn sie über das zulässige Maß der Gesetzesauslegung hinausgeht und dadurch Grundrechte verletzt.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, wenn die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG führt.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann verfassungswidrige Entscheidungen aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung beruht.

4

Bei der Auslegung von Normen (hier §14 Abs.2 TzBfG) ist die Grenze zur richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten; Überschreitung dieser Grenze begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz des Rechtsstaats.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 657/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 737/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1024/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 737/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1024/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 737/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 657/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.