Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt verfassungswidrige Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG durch die Arbeitsgerichte. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde an und erkennt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es stellt fest, dass die BAG-Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Die angegriffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Rechtsfortbildung oder Auslegung überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen, wenn sie über das zulässige Maß der Gesetzesauslegung hinausgeht und dadurch Grundrechte verletzt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, wenn die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG führt.
Das Bundesverfassungsgericht kann verfassungswidrige Entscheidungen aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung beruht.
Bei der Auslegung von Normen (hier §14 Abs.2 TzBfG) ist die Grenze zur richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten; Überschreitung dieser Grenze begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz des Rechtsstaats.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 657/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 737/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1024/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 737/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1024/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 737/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 657/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.