Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 3043/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtBefristungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Zentral ist die verfassungsrechtliche Überprüfung der BAG‑Rechtsprechung zu §14 Abs.2 Satz2 TzBfG. Das BVerfG erklärt diese Rechtsprechung für auslegungs‑ und rechtsfortbildungs‑überschreitend, hebt das LAG‑Urteil auf und verweist zurück; Kosten werden erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG‑Urteil aufgehoben, Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine obergerichtliche Auslegung überschreitet die Grenze vertretbarer Rechtsauslegung, wenn sie de facto zu richterlicher Rechtsfortbildung führt; solche Rechtsprechung kann verfassungsrechtlich beanstandet werden.

2

Vermag eine auf verfassungswidriger Rechtsprechung beruhende Entscheidung die Grundrechte des Betroffenen zu verletzen, so sind diese Entscheidungen aufzuheben.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen aufheben und an die zuständige Fachinstanz zurückverweisen, wenn die angelegte Bindung an fehlerhafte obergerichtliche Rechtsprechung eine verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich macht.

4

Die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass eine höchstrichterliche Auslegung die Grenzen der Auslegung überschreitet, begründet die Erfolgsbefugnis einer Verfassungsbeschwerde gegen hiervon getragene Einzelfallentscheidungen.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 662/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. Februar 2013, Az: 6 Sa 525/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1058/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2013 - 6 Sa 525/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1058/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2013 - 6 Sa 525/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 662/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.