Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Zentral ist die verfassungsrechtliche Überprüfung der BAG‑Rechtsprechung zu §14 Abs.2 Satz2 TzBfG. Das BVerfG erklärt diese Rechtsprechung für auslegungs‑ und rechtsfortbildungs‑überschreitend, hebt das LAG‑Urteil auf und verweist zurück; Kosten werden erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG‑Urteil aufgehoben, Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine obergerichtliche Auslegung überschreitet die Grenze vertretbarer Rechtsauslegung, wenn sie de facto zu richterlicher Rechtsfortbildung führt; solche Rechtsprechung kann verfassungsrechtlich beanstandet werden.
Vermag eine auf verfassungswidriger Rechtsprechung beruhende Entscheidung die Grundrechte des Betroffenen zu verletzen, so sind diese Entscheidungen aufzuheben.
Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen aufheben und an die zuständige Fachinstanz zurückverweisen, wenn die angelegte Bindung an fehlerhafte obergerichtliche Rechtsprechung eine verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich macht.
Die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass eine höchstrichterliche Auslegung die Grenzen der Auslegung überschreitet, begründet die Erfolgsbefugnis einer Verfassungsbeschwerde gegen hiervon getragene Einzelfallentscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 662/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. Februar 2013, Az: 6 Sa 525/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1058/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2013 - 6 Sa 525/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1058/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2013 - 6 Sa 525/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 662/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.