Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als verfassungswidrige Rechtsfortbildung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die zugrunde liegende BAG-Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet. Das LAG-Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; der Beschwerdeführer erhält Auslagenerstattung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig anzunehmen und kann Erfolg haben, wenn die angegriffene Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer norminterpretation und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet.
Eine obergerichtliche Entscheidung, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung beruht, kann vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Übersteigt die richterliche Rechtsfortbildung die durch die Verfassungsordnung gezogenen Grenzen, liegt darin eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbereiche (hier Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Bei Feststellung einer verfassungsrechtlichen Verletzung kann das Bundesverfassungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, damit diese nach verfassungskonformer Rechtsanwendung neu entscheidet.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 660/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 22. Mai 2013, Az: 4 Sa 739/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1151/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2013 - 4 Sa 739/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1151/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2013 - 4 Sa 739/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 660/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.