Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung bzgl § 14 Abs 2 S 2 TzBfG (siehe Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der BAG-Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch LAG und ArbG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die vorgenannte Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Die angegriffenen Urteile wurden aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; LAG- und ArbG-Urteile aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Rechtsfortbildung und Auslegung sind durch die Grenze des vertretbaren Auslegungsrechts begrenzt; ein Überschreiten dieser Grenze verletzt Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Eine Grundrechtsverletzung kann vorliegen, wenn ein Gericht durch Auslegung eine Norm derart verändert, dass die gerichtliche Entscheidung über das zulässige Maß hinaus zur Rechtssetzung gelangt.
Auf Entscheidungen, die auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung beruhen, kann das Bundesverfassungsgericht mit Aufhebung und Zurückverweisung reagieren.
Die Bindung der Fachgerichte an obergerichtliche Rechtsprechung entbindet diese nicht von der Pflicht, die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen der Auslegung zu beachten; verfassungswidrige Fortbildung ist nicht zu übernehmen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 655/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Mai 2013, Az: 2 Sa 501/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1060/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 501/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1060/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 501/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZN 655/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.