Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei Bezugnahme auf ihrerseits unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vermissen lässt. Eine Bezugnahme auf die unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde Dritter ersetzt die eigene Begründung nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlender substantierter Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufgrund unzulässiger Begründung darlegt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich macht.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, so erfordert sie eine konkrete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer Begründung; allgemeine oder bloß pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Bezugnahme auf oder Beifügung einer in Kopie vorgelegten Verfassungsbeschwerde Dritter kann eigene Begründungsanforderungen nicht ersetzen, wenn diese Vorlage selbst den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genügt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 5. Juli 2006, Az: B 12 KR 20/04 R, Urteil
vorgehend SG Köln, 22. Juni 2004, Az: S 26 KR 21/04, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.