Nichtannahmebeschluss: Keine Zurechnung verzögerter Postbeförderung zulasten der betroffenen Partei im Wiedereinsetzungsverfahren - hier: Wiedereinsetzungsgrund der rechtzeitigen Aufgabe zur Post nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumnis wurde vom BVerfG nicht angenommen, da sie unbegründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die fehlende Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs festgestellt; eidesstattliche Versicherungen Dritter genügten nicht. Das BVerfG betont jedoch, dass Verzögerungen im regelmäßigen Postlauf der Deutschen Post AG dem Betroffenen nicht als Verschulden anzurechnen sind; die Entscheidung stützt sich aber nicht auf diesen Gesichtspunkt, weil der Einwurf nicht nachgewiesen war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe einer Sendung im Wiedereinsetzungsverfahren genügt nicht jede eidesstattliche Versicherung Dritter; das Gericht kann solche Erklärungen zurückweisen, wenn sie sich nicht konkret auf den Einwurf beziehen.
Verzögerungen im gewöhnlichen Postlauf der Deutschen Post AG dürfen bei der Prüfung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht dem Betroffenen als Verschulden zugerechnet werden; Bürger dürfen auf Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten vertrauen.
Die Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) beachten und darf die Verlässlichkeit regulärer Postbeförderung nicht unterlaufen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn das Beschwerdevorbringen keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung bietet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 14. Oktober 2013, Az: 3 Sa 343/13, Beschluss
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 15. August 2013, Az: 3 Sa 343/13, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die die Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das sächsische Landesarbeitsgericht hat noch vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter die entscheidende Sendung rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen habe. Ein Gericht muss insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter, die einen Einwurf zwar plausibel erscheinen lassen, aber sich gerade nicht auf diesen beziehen, nicht genügen lassen.
2. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings hilfsweise auch das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint hat, ist dies mit den Anforderungen an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr vereinbar. Im Rahmen der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Insofern durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr - unterstellt am Freitag, 19. Juli 2013 gegen 15:00 Uhr eingeworfener - Brief sein Ziel am Montag, 22. Juli 2013 erreichen wird (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 62, 334 <337>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 1993 - 1 BvR 1240/92 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98 -, juris, Rn. 4). Da der Einwurf selbst jedoch nicht glaubhaft gemacht worden ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf diesem Verstoß.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.