PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesverfassungsgericht bewilligte die PKH und ordnete einen Anwalt bei. Entscheidend war die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie das Fehlen offenkundiger Mutwilligkeit der Verfassungsbeschwerde und die Erforderlichkeit anwaltlicher Beiordnung für effektiven Rechtsschutz.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Kosten nicht selbst tragen kann und die Beschwerde nicht offensichtlich mutwillig ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann erfolgen, wenn sie zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes oder aufgrund der rechtlichen bzw. tatsächlichen Komplexität des Verfahrens erforderlich ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist gerechtfertigt, wenn eine Ratenverpflichtung dem Bedürftigen nicht zumutbar wäre.
Bei der Prüfung auf Mutwilligkeit sind die ernsthaften Erfolgsaussichten und die Substanz des Vorbringens in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2008, Az: 15 WF 167/08, Beschluss
vorgehend AG Besigheim, 28. April 2008, Az: 4 F 276/08, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W., beigeordnet.