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BVerfG·1 BvR 3031/08·29.01.2010

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesverfassungsgericht bewilligte die PKH und ordnete einen Anwalt bei. Entscheidend war die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie das Fehlen offenkundiger Mutwilligkeit der Verfassungsbeschwerde und die Erforderlichkeit anwaltlicher Beiordnung für effektiven Rechtsschutz.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Kosten nicht selbst tragen kann und die Beschwerde nicht offensichtlich mutwillig ist.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann erfolgen, wenn sie zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes oder aufgrund der rechtlichen bzw. tatsächlichen Komplexität des Verfahrens erforderlich ist.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist gerechtfertigt, wenn eine Ratenverpflichtung dem Bedürftigen nicht zumutbar wäre.

4

Bei der Prüfung auf Mutwilligkeit sind die ernsthaften Erfolgsaussichten und die Substanz des Vorbringens in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 22 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2008, Az: 15 WF 167/08, Beschluss

vorgehend AG Besigheim, 28. April 2008, Az: 4 F 276/08, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W., beigeordnet.