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BVerfG·1 BvR 2983/06·05.01.2010

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwer bei Bezugnahme auf ihrerseits unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer darlegte nicht substantiiert, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen, und verweigerte die Auseinandersetzung mit dem angegriffenen BSG‑Urteil. Eine Bezugnahme auf eine unzureichend begründete Beschwerde Dritter ersetzte dies nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags nicht angenommen und als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiiert darlegt, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufzeigt.

2

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, erfordert sie eine konkrete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung.

3

Die Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt keine eigene substantiierte Begründung, insbesondere wenn auch die fremde Beschwerde den Begründungserfordernissen nicht genügt.

4

Bei fehlender hinreichender Begründung ist die Nichtannahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zu begründen; eine weitergehende Erörterung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entfallen.

Relevante Normen
§ GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 5. Juli 2006, Az: B 12 KR 19/04 R, Urteil

vorgehend SG Köln, 7. Juni 2004, Az: S 5 KR 322/03, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

3

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.