Nochmalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, Untersagung der Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportkapazitäten in Leipzig
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportkapazitäten in Leipzig untersagt. Die Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. Die Wiederholung stützt sich auf § 32 Abs. 6 BVerfGG und erfordert das Fortbestehen der Anordnungsgründe.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportkapazitäten in Leipzig für weitere sechs Monate angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG wiederholen, wenn die für ihre Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung erfolgt befristet und kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Bei Wiederholungen bestimmt das Gericht die Dauer der Verlängerung unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit; eine Verlängerung um bis zu sechs Monate ist möglich.
Die Wiederholung dient dem vorläufigen Schutz rechtsgüterwichtiger Interessen, solange das Rechtsmittelverfahren anhängig ist und eine endgültige Entscheidung noch aussteht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 27. Juni 2008, Az: 1 BvR 2959/07, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 7. Januar 2009, Az: 1 BvR 2959/07, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 29. Juni 2009, Az: 1 BvR 2959/07, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2009, Az: 1 BvR 2959/08, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Juni 2010, Az: 1 BvR 2011/07, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).