Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Es fehlten Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG; die Darlegungen waren substanzlos und zeigten keine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer. Das Gericht verzichtete auf weitere Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG und wies auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hin.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen offensichtlicher Unzulässigkeit; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe voraus; fehlen diese, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Darlegungen substanzlos sind und keine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer aufzeigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG in offenkundigen Fällen auf eine weitergehende Begründung verzichten.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann bei missbräuchlicher Einlegung von Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden; missbräuchlich ist die Einlegung insbesondere, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und von jedem Einsichtigen als aussichtslos anzusehen ist.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Februar 2021, Az: L 2 AS 140/21 B ER RG, Beschluss
vorgehend SG Düsseldorf, 21. Dezember 2020, Az: S 12 AS 3710/20 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Darlegungen sind - soweit überhaupt nachvollziehbar - substanzlos und zeigen eine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer nicht im Ansatz auf.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 m.w.N.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.