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BVerfG·1 BvR 2930/11·22.12.2011

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht bewilligte die PKH ohne Ratenzahlung und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Der Beschluss regelt die Kostenhilfe und Beiordnung, trifft jedoch keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten der materiellen Beschwerde.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ohne Ratenzahlung bewilligt; Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht gestelltes Verfahren der Verfassungsbeschwerde bewilligen.

2

Prozesskostenhilfe kann auch ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

3

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffen ausschließlich die Verfahrenskosten und sind keine Entscheidung über die in der Hauptsache zu treffenden materiellen Fragen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Oktober 2011, Az: II-6 WF 202/11, Beschluss

vorgehend AG Wuppertal, 31. August 2011, Az: 64 F 158/11, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für das von ihm in Aussicht genommene Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.