Nichtannahmebeschluss: Übergehen von Parteivortrag (hier: durch Kostenentscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist) begründe keine Grundrechtsverletzung, wenn auch eine Berücksichtigung jenes Vorbringens nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hält die Beschwerde, soweit zulässig, für unbegründet. Zwar hat das Landgericht das rechtliche Gehör durch vorzeitige Entscheidung verletzt; diese Verfahrensfehler führten jedoch nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung. Die Kostenfestsetzung selbst verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzung nicht zur Entscheidung angenommen; keine feststellbare Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht und die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Das Vorziehen einer Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist kann zwar ein Gehörsdefizit begründen, begründet aber nicht automatisch einen verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverstoß, wenn der nicht berücksichtigte Vortrag keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen enthält.
Eine Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und rechtlich tragfähig begründet ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den Vorschriften des BVerfGG (vgl. § 93a, § 93d BVerfGG) ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Beschwerde unbegründet ist oder keine grundrechtsrelevanten Fehler aufzeigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 24. November 2017, Az: 13 T 1373/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 3. April 2017, Az: 13 T 1373/17, Beschluss
vorgehend AG München, 12. Dezember 2016, Az: 142 C 30927/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.
1. Zwar hat das Landgericht bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, weil es den Beschluss vor Ablauf einer Stellungnahmefrist und ohne Zuwarten auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers erlassen hat. Eine Verletzung des gerügten Art. 103 Abs. 1 GG setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung auf diesem - hier auch instanzgerichtlich festgestellten - Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 <318>; 86, 133, <147>). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt er nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.