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BVerfG·1 BvR 2909/17·15.04.2019

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen prozessualer Grundrechte (u. a. Art. 3, Art. 20 GG) im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung und bemängelt, eine Schutzschrift sei nicht berücksichtigt worden. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil frühere Kammerbeschlüsse die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt haben und keine grundsätzliche Bedeutung oder Wiederholungsgefahr besteht. Aus Billigkeitsgründen ordnet das Gericht gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen an und setzt den Gegenstandswert auf 25.000 € fest.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffene Frage keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr hat und die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist.

2

Sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geklärt, entfällt regelmäßig das Feststellungsinteresse; besteht keine Wiederholungsgefahr, ist die Annahme der Beschwerde zu versagen.

3

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Gericht aus Billigkeitsgründen die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde bei Erhebung zulässig war und zum Zeitpunkt der Einlegung Aussicht auf Erfolg bestand.

4

Der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 RVG sowie den verfassungsgerichtlichen Grundsätzen zur Festsetzung des Streitwerts zu bemessen.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 16. November 2017, Az: 25 O 16126/17, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers in einem äußerungsrechtlichen Verfahren. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte unter anderem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er sieht den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihm durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass er zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätte, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Insbesondere sei eine Schutzschrift, die er zum Zentralen Schutzschriftenregister angemeldet hatte, nicht berücksichtigt worden.

2

Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Staatsminister der Justiz des Freistaats Bayern zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

4

Das Verfahren hat nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.

III.

5

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig war und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatte. Die Anforderungen, die für das äußerungsrechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das Bundesverfassungsgericht mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.

6

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.