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BVerfG·1 BvR 290/17·31.03.2017

Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer verstarb am 9. Februar 2017; das BVerfG erklärt die Verfassungsbeschwerde für erledigt. Mangels gesetzlicher Regelung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Verfahrensstandes zu entscheiden. Eine Rechtsnachfolge kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde regelmäßig höchstpersönliche Rechte verfolgt. Ausnahmen sind nur bei eigenem Interesse des Rechtsnachfolgers möglich; ein solches liegt hier nicht vor.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt; keine Rechtsnachfolge, da kein eigenes Interesse des Rechtsnachfolgers vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tod des Beschwerdeführers ist über die Erledigung einer Verfassungsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Verfahrensstandes zu entscheiden.

2

Eine allgemeine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Verfassungsbeschwerde regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.

3

Ausnahmen von der fehlenden Rechtsnachfolge sind nur dann gegeben, wenn der Rechtsnachfolger ein eigenes, fortbestehendes rechtliches Interesse an der Fortführung der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann.

4

Erfüllt die Verfassungsbeschwerde ausschließlich die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen und besteht kein Fortführungsinteresse des Rechtsnachfolgers, so ist das Verfahren als erledigt zu erklären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Fürth (Odenwald), 22. Dezember 2016, Az: 7 XVII 45/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung seines Sohnes ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.

4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.