Nichtannahmebeschluss: Unterlassungspflicht bzgl Bildberichterstattung über Prominenten in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation (Gespräch mit Verteidiger in einem Innenhof auf Privatgrund) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
KI-Zusammenfassung
Presseunternehmen rügen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung, die die Abbildung eines bekannten Moderators im Innenhof seiner Verteidigerin untersagt. Das BVerfG nimmt die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, weil die verfassungsrechtliche Überprüfung keine Erfolgsaussichten bietet. Das Gericht hält die Abwägung der Interessen für mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar, da räumliche Privatheit das Persönlichkeitsrecht erhöht und eine Veröffentlichung rechtfertigterweise untersagt werden kann.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss): keine Aussicht auf Erfolg; Abwägung verfassungsgemäß
Abstrakte Rechtssätze
Räumliche Privatheit (z. B. ein vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbarer Innenhof) kann das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts so erhöhen, dass die Abbildung in den Medien untersagt werden darf.
Die berechtigte Erwartung, vor einem Verfahren auf privatem Gelände nicht in den Medien abgebildet zu werden, kann den Vorrang des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit begründen.
In einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation kann das Gericht auf eine vertiefte Würdigung der Prominenz des Abgebildeten verzichten; die Schutzwürdigkeit der Privatsphäre kann insoweit überwiegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden nach § 93d Abs. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die verfassungsrechtliche Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg eröffnet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2014, Az: 15 U 126/13, Urteil
vorgehend LG Köln, 24. Juli 2013, Az: 28 O 61/13, Urteil
vorgehend OLG Köln, 10. Dezember 2013, Az: 15 U 73/13, Urteil
vorgehend LG Köln, 24. April 2013, Az: 28 O 371/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung wenden, mit der den beschwerdeführenden Presseunternehmen untersagt wird, einen bekannten Wettermoderator im Innenhof seiner Verteidigerin im Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden, sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zwar trägt die Annahme, dass der auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildete Vorgang einen Teil des der Privatsphäre zuzurechnenden, besonders geschützten Verteidigergesprächs darstellt, nicht. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>), so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation durfte das Gericht auch von einer näheren Würdigung der Prominenz des Betroffenen, der grundsätzlich für die Frage von Bildveröffentlichungen erhebliches Gewicht zukommt, absehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.