Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG berichtigt den Tenor seines Nichtannahmebeschlusses vom 29.01.2018, indem in Zeile 8 auf Seite 2 die Worte "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt werden. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO. Die Korrektur stellt ein Schreibversehen im Tenor fest. Die Entscheidung über die Berichtigung ist unanfechtbar.
Ausgang: Tenor des Nichtannahmebeschlusses berichtigt ("Satz 3" → "Satz 4"); Berichtigung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Schreibversehen im Tenor eines Beschlusses können nach entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Vor einer Berichtigung ist die betroffene Partei anzuhören, soweit dies zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn ein offenkundiges Schreibversehen vorliegt und durch die Korrektur der ursprünglich beabsichtigte Tenor wiederhergestellt wird.
Beschlüsse über die Berichtigung eines Schreibversehens können, soweit das Gericht so bestimmt, unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 29. Januar 2018, Az: 1 BvR 2896/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.