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BVerfG·1 BvR 2896/17·12.02.2020

Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG berichtigt den Tenor seines Nichtannahmebeschlusses vom 29.01.2018, indem in Zeile 8 auf Seite 2 die Worte "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt werden. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO. Die Korrektur stellt ein Schreibversehen im Tenor fest. Die Entscheidung über die Berichtigung ist unanfechtbar.

Ausgang: Tenor des Nichtannahmebeschlusses berichtigt ("Satz 3" → "Satz 4"); Berichtigung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Schreibversehen im Tenor eines Beschlusses können nach entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Vor einer Berichtigung ist die betroffene Partei anzuhören, soweit dies zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

3

Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn ein offenkundiges Schreibversehen vorliegt und durch die Korrektur der ursprünglich beabsichtigte Tenor wiederhergestellt wird.

4

Beschlüsse über die Berichtigung eines Schreibversehens können, soweit das Gericht so bestimmt, unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 118 Abs 1 VwGO§ 319 Abs 1 ZPO§ 118 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss

vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschluss

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschluss

vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 29. Januar 2018, Az: 1 BvR 2896/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.