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BVerfG·1 BvR 2896/17·29.01.2018

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Darlegungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG nicht erfüllt. Es wird nicht hinreichend dargetan, dass das Amtsgericht trotz Feststellung des OLG das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt nach §155c Abs.3 S.4 FamFG durchführt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nur, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche konkreten Tatsachen eine fortbestehende Verletzung grundrechtlich relevanter Rechte begründen.

2

Bei Rügen des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach §155 FamFG ist konkret darzulegen, dass das zunächst zuständige Gericht entgegen der Entscheidung der Vorinstanz das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt gemäß §155c Abs.3 Satz4 FamFG durchführt.

3

Fehlen konkrete Ausführungen zur Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; es genügt nicht die bloße Behauptung einer Gehörs- oder Verfahrensverletzung.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, wird ein gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos (§40 Abs.3 GOBVerfG).

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 155 Abs 1 FamFG§ 155c Abs 3 S 4 FamFG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 155 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss

vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschluss

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschluss

vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 12. Februar 2020, Az: 1 BvR 2896/17, Kammerbeschluss

nachgehend BVerfG, 5. Dezember 2019, Az: 1 BvR 2621/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.