Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Darlegungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG nicht erfüllt. Es wird nicht hinreichend dargetan, dass das Amtsgericht trotz Feststellung des OLG das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt nach §155c Abs.3 S.4 FamFG durchführt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nur, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche konkreten Tatsachen eine fortbestehende Verletzung grundrechtlich relevanter Rechte begründen.
Bei Rügen des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach §155 FamFG ist konkret darzulegen, dass das zunächst zuständige Gericht entgegen der Entscheidung der Vorinstanz das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt gemäß §155c Abs.3 Satz4 FamFG durchführt.
Fehlen konkrete Ausführungen zur Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; es genügt nicht die bloße Behauptung einer Gehörs- oder Verfahrensverletzung.
Wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, wird ein gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos (§40 Abs.3 GOBVerfG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 12. Februar 2020, Az: 1 BvR 2896/17, Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG, 5. Dezember 2019, Az: 1 BvR 2621/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.