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BVerfG·1 BvR 2894/19·12.10.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung (Streitwert des fachgerichtlichen Verfahrens) bei verfassungsrechtlich bereits geklärter Rechtslage

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsbevollmächtigten beantragten nach Stattgabe der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts. Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert nach § 37 Abs. 2 RVG unter Abwägung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung auf 45.000 € fest. Es berücksichtigt das hohe subjektive Interesse, vermindert den Einsatzwert jedoch, weil die verfassungsrechtliche Rechtslage bereits geklärt war und die objektive Bedeutung damit geringer ist. Umfang, Schwierigkeit und die Vermögensverhältnisse rechtfertigen keine weitere Wertänderung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 RVG ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; ein Mindestwert von 5.000 € ist zu beachten.

2

Bei der Bemessung sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu gewichten.

3

Bei der Wertfestsetzung ist neben dem subjektiven Interesse auch die objektive Bedeutung der Sache zu berücksichtigen; ist die verfassungsrechtliche Rechtslage bereits geklärt, kann dies zu einer Herabsetzung des Einsatzwerts gegenüber dem streitigen subjektiven Streitwert führen.

4

Die Entscheidung der Kammer statt des Senats kann Indiz dafür sein, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt sind (§ 93c Abs. 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG), was die objektive Bedeutung mindert.

5

Fehlen Anhaltspunkte für außergewöhnliche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, rechtfertigt dies keine zusätzlichen Anpassungen des Gegenstandswerts.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. November 2019, Az: OVG 9 N 50.19, Beschluss

vorgehend VG Potsdam, 4. Juli 2019, Az: VG 8 K 1716/14, Beschluss

vorgehend BVerfG, 12. April 2022, Az: 1 BvR 2894/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde ihrer Mandantin stattgegeben hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auf diesen Antrag ist der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 Euro festzusetzen.

2

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

3

2. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen.

4

a) Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang der Verfassungsbeschwerde ist zwar in Übereinstimmung mit der an der Höhe des zuletzt noch streitigen Anschlussbeitrags ausgerichteten Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts mit 64.631,93 Euro zu bewerten.

5

b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 365 <367>), führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel (vgl. BVerfGK 20, 336 <338 f.>). Denn die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein untergeordnetes Gewicht auf. Insbesondere war die verfassungsrechtliche Rechtslage, auf die sich die Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihrer Mandantin beziehen konnten, schon vorher eindeutig. Dies findet auch darin seinen Ausdruck, dass die Kammer - und nicht der Senat - über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

6

c) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.