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BVerfG·1 BvR 2884/18·17.02.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro fest. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Damit wird der maßgebliche Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Verfahren verbindlich festgestellt.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht erfolgt durch Tenor und nimmt einen konkreten Euro‑Betrag als Grundlage für die Gebührenberechnung auf.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Erlangen, 25. Oktober 2018, Az: 5 C 570/18, Urteil

vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2019, Az: 1 BvR 2884/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.