Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro fest. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Damit wird der maßgebliche Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Verfahren verbindlich festgestellt.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht erfolgt durch Tenor und nimmt einen konkreten Euro‑Betrag als Grundlage für die Gebührenberechnung auf.
Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend AG Erlangen, 25. Oktober 2018, Az: 5 C 570/18, Urteil
vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2019, Az: 1 BvR 2884/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.