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BVerfG·1 BvR 2879/17·09.06.2021

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kommunalabgabenrechtlichen Sache - Festsetzung von Abwassergebühren aufgrund rückwirkender Satzung - Grundrechtsverletzung durch sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs 5 S 1 KAG BW weder vorgetragen noch ersichtlich

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Anwendung von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW (Festsetzung von Abwassergebühren) wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte fest, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die sachlich begründete Rückwirkung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an zeitliche Höchstfristen (vgl. BVerfGE 133, 143 ff.) oder das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Die Beschwerde wurde mangels substanziierter Darlegung nicht angenommen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mangels substanziierter Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Rückwirkung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine rückwirkende Regelung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine unzulässige Rückwirkung erfüllt.

2

Die sachlich begründete Rückwirkung einer gesetzgeberischen Neuregelung ist nicht per se verfassungswidrig; ihre Zulässigkeit bemisst sich nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an zeitliche Höchstfristen und die Vertrauens- und Rechtssicherheit.

3

Behauptungen einer unzulässigen Rückwirkung, die nur auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhen, genügen nicht; es bedarf konkreter tatsächlicher und rechtlicher Darlegungen, dass durch die Rückwirkung durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Rechtspositionen verletzt werden.

4

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Abgabenregelungen sind die Grundsätze des BVerfG zu den zeitlichen Höchstfristen (vgl. BVerfGE 133, 143 ff.) zu beachten; diese Erfordernisse sind vom Beschwerdeführer substantiiert vorzutragen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 3 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 20 Abs 5 S 1 KAG BW 2005§ 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. November 2017, Az: 2 S 1064/17, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 16. März 2017, Az: 1 K 2131/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.