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BVerfG·1 BvR 2867/11·14.12.2011

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht bewilligt dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Der Tenor trifft die Entscheidung über Bewilligung und Beiordnung per Beschluss. Im bereitgestellten Auszug sind die ausführlichen Entscheidgründe nicht enthalten.

Ausgang: Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Beschluss stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dies rechtfertigen.

3

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Bedürftigen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, sofern dessen Mitwirkung zur effektiven Wahrnehmung des Beschwerderechts erforderlich ist.

4

Über Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung entscheidet das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 7. Oktober 2011, Az: 21 UF 122/11, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 18. Juli 2011, Az: 21 UF 122/11, Beschluss

vorgehend AG Köln, 26. Mai 2011, Az: 326 F 44/10, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet.