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BVerfG·1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12·27.12.2012

Nichtannahmebeschluss: Verwirkung des Klagerechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Zeitspanne von 13 Jahren zwischen Widerspruchsverfahren und Klageerhebung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Feststellung der Verwirkung des Klagerechts nach einer mehr als 13‑jährigen Untätigkeit werden nicht zur Entscheidung angenommen. Zentrale Frage ist, ob das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall der Verwirkung unterliegt. Das BVerfG hält Verwirkung für möglich und die Prüfung hierfür überwiegend den Fachgerichten vorbehalten; eine willkürliche Anwendung ist nicht festgestellt worden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahme der Verwirkung des Klagerechts durch die Fachgerichte wird verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Recht, die Gerichte anzurufen, kann im Einzelfall der Verwirkung unterliegen.

2

Für die Voraussetzungen der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe zugrunde zu legen wie bei prozessualen Vorschriften, die den Rechtsweg regeln; eine verfassungsrechtliche Beanstandung kommt nur bei sachlich nicht mehr gerechtfertigter und damit willkürlicher Anwendung in Betracht.

3

Die Feststellung der Verwirkung ist überwiegend eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die den Fachgerichten obliegt; das Bundesverfassungsgericht überprüft diese Würdigung nur auf offensichtliche Willkür.

4

Längere Untätigkeitszeiträume können zur Verwirkung führen, wenn die rechtzeitige Anrufung der Gerichte für den Betroffenen möglich und zumutbar war; es sind alle prozessual relevanten Umstände, etwa Hinweise oder Aufforderungen der Gegenpartei, zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ VwGO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Oktober 2011, Az: 7 ZB 11.2240, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. September 2011, Az: 7 ZB 11.1033, Beschluss

vorgehend VG Ansbach, 18. Januar 2011, Az: AN 2 K 08.02209, Urteil

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. August 2012, Az: 7 ZB 12.1108, Beschluss

vorgehend VG Ansbach, 29. März 2012, Az: AN 2 K 11.02205, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen sind.

3

a) Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG kann im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. Ist demnach eine Verwirkung grundsätzlich denkbar, so müssen an deren Voraussetzungen dieselben Maßstäbe angelegt werden, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regeln (vgl. BVerfGE 32, 305 <309> m.w.N.). Eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften beanstandet das Bundesverfassungsgericht dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 77, 275<284>). Ob im Einzelfall Verwirkung eingetreten ist, ist indes eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich allein von den Fachgerichten zu verantworten und insofern der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist. Von einer willkürlichen Annahme der Verwirkung kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den dabei abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts den Betroffenen möglich, zumutbar und von ihnen zu erwarten war (vgl. BVerfGE 32, 305 <309 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1127/04 - juris, Rn. 2 f.).

4

b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch die Annahme einer Verwirkung nicht festgestellt werden.

5

Eingedenk des vorliegend verstrichenen Zeitraums von mehr als 13 Jahren sowie der von der Beklagten erfolgten (erfolglosen) Aufforderung, wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruchsbescheid wünsche, solle er dies schriftlich mit- teilen und einen Kostenvorschuss einzahlen, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der durch das Willkürverbot gezogenen Grenze.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.