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BVerfG·1 BvR 2861/14·13.11.2014

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde per Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig war. Damit erledigte sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss erging ohne weitere Begründung und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt die Erledigung eines gleichzeitig gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung, soweit auf dessen Begründetheit nicht mehr zu entscheiden ist.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme kann im Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht angenommen wird, ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. September 2014, Az: 3 Bs 175/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.