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BVerfG·1 BvR 2846/19·05.11.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das Bundesverfassungsgericht verweist auf die in einem parallelen Beschluss (1 BvR 2654/17) dargelegten Erwägungen. Das Gericht sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Bezugnahme auf Erwägungen in parallelem Beschluss; weitere Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen bereits in einem parallelen Beschluss dargelegt sind.

2

Die Verweisung auf die Erwägungen eines früheren Beschlusses kann zur Begründung eines Nichtannahmebeschlusses genügen, sofern keine weitergehende Auseinandersetzung erforderlich ist.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung eines Beschlusses absehen.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 23. Oktober 2019, Az: 10 AZN 846/19, Beschluss

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2019, Az: 26 Sa 1921/18, Beschluss

vorgehend ArbG Berlin, 11. Oktober 2018, Az: 62 Ca 80257/18, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.