Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das Bundesverfassungsgericht verweist auf die in einem parallelen Beschluss (1 BvR 2654/17) dargelegten Erwägungen. Das Gericht sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Bezugnahme auf Erwägungen in parallelem Beschluss; weitere Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen bereits in einem parallelen Beschluss dargelegt sind.
Die Verweisung auf die Erwägungen eines früheren Beschlusses kann zur Begründung eines Nichtannahmebeschlusses genügen, sofern keine weitergehende Auseinandersetzung erforderlich ist.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung eines Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 23. Oktober 2019, Az: 10 AZN 846/19, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2019, Az: 26 Sa 1921/18, Beschluss
vorgehend ArbG Berlin, 11. Oktober 2018, Az: 62 Ca 80257/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.