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BVerfG·1 BvR 2844/17·27.03.2018

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil kein Rechtsschutzinteresse an einer Überschreitung des nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG geltenden Mindestgegenstandswerts von 5.000 € dargelegt wurde. Eine weitergehende Begründung erfolgt nicht (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels darlegbaren Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus.

2

Der gesetzliche Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG (5.000 €) wird nur überschritten, wenn konkrete, darlegungsfähige Umstände vorgetragen werden, die eine höhere Bemessung rechtfertigen.

3

Fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Überschreitung des Mindestgegenstandswerts, ist der Antrag unzulässig und als verworfen zu erklären.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. November 2017, Az: 8 UF 175/17, Beschluss

vorgehend AG Lübeck, 27. September 2017, Az: 122 F 337/16, Beschluss

vorgehend BVerfG, 6. Februar 2018, Az: 1 BvR 2844/17, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.