Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil kein Rechtsschutzinteresse an einer Überschreitung des nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG geltenden Mindestgegenstandswerts von 5.000 € dargelegt wurde. Eine weitergehende Begründung erfolgt nicht (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels darlegbaren Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus.
Der gesetzliche Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG (5.000 €) wird nur überschritten, wenn konkrete, darlegungsfähige Umstände vorgetragen werden, die eine höhere Bemessung rechtfertigen.
Fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Überschreitung des Mindestgegenstandswerts, ist der Antrag unzulässig und als verworfen zu erklären.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. November 2017, Az: 8 UF 175/17, Beschluss
vorgehend AG Lübeck, 27. September 2017, Az: 122 F 337/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 6. Februar 2018, Az: 1 BvR 2844/17, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, wird verworfen, weil er unzulässig ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, den in § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG geregelten Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 € zu überschreiten (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris, Rn. 4).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.