Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung notwendiger Auslagen nach erfolgter Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das BVerfG lehnte den Antrag nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ab, weil die Erledigung auf einer weiteren Sachverhaltsaufklärung des Finanzamts und nicht auf Anerkennung der verfassungsrechtlichen Einwendungen beruhte. Eine Ermessensentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten führte daher zur Ablehnung.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und ist unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.
Die Erstattung von Auslagen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens und setzt besondere Gründe voraus, etwa wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt.
Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung findet grundsätzlich keine vertiefte Erfolgsaussichtsbewertung der Verfassungsbeschwerde statt; eine überschlägige Würdigung genügt.
Liegt die Erledigung darin begründet, dass die Gegenpartei lediglich den Sachverhalt aufgeklärt hat und nicht die aus der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe anerkannt hat, spricht dies gegen eine erstattungsfähige Auslagenerstattung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 23. Juli 2019, Az: XI R 2/17, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2021 für erledigt erklärt hat. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht zu erstatten.
1. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>; 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung jedoch grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>).
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Zwar haben die Beteiligten den (einfachrechtlichen) Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt bestimmte Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen und damit dem Klagebegehren entsprochen hat. Dies geschah indessen nicht, weil das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass die Anliegen des Beschwerdeführers aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen berechtigt waren. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten war die seitens des Finanzamts erfolgte Abhilfe allein auf eine (weitere) Sachverhaltsaufklärung zurückzuführen gewesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.