Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 2837/16·13.07.2018

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2837/16) wird vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht erkennt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine entscheidungserhebliche Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf Tatsachenfeststellung, Beweislastverteilung und einfache Verfahrensfragen. Eine Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht erteilt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine entscheidungserhebliche Verletzung erkennbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung voraus (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Zur Annahme kann auch die Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte erforderlich sein; ohne erkennbare entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten.

3

Reine Sachverhaltsfragen, insbesondere Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung, sowie einfache Fragen des Verfahrensrechts begründen regelmäßig keine Annahme der Verfassungsbeschwerde.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen, wenn die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Oktober 2016, Az: VIII ZR 361/14, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2014, Az: 1 U 253/11, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 21. Dezember 2011, Az: 2-04 O 605/08, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 7. Oktober 2011, Az: 2-04 O 605/08, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.

2

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.