Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG legt den Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde auf 500.000 Euro fest. Bei der Bemessung wurden der hohe Aufwand für die Beteiligten, das durch die Zahl der Beschwerdeführenden gesteigerte subjektive Interesse sowie die bedeutende objektive Tragweite der Angelegenheit für die Allgemeinheit berücksichtigt. Die Höhe spiegelt diese Umstände wider.
Ausgang: Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde auf 500.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind der mit dem Verfahren verbundene Aufwand für die Beteiligten und die objektive Bedeutung der Angelegenheit maßgebliche Bemessungskriterien.
Die Zahl der Beschwerdeführer kann das subjektive Interesse an der Entscheidung erhöhen und ist bei der Wertbemessung zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung einer Angelegenheit rechtfertigt dies die Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts, um der Verfahrensbedeutung Rechnung zu tragen.
Die Gegenstandswertbemessung kann sich an früheren Entscheidungen orientieren und die Verfahrenskomplexität sowie das Allgemeininteresse vergleichend berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 1 BvR 2835/17, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.