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BVerfG·1 BvR 2831/17·15.05.2018

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht; die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht machte von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch und verzichtete auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Der Beschluss enthält keine weiteren Angaben zur Zulässigkeit oder inhaltlichen Prüfung und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG ohne Begründung erlassen und unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

2

Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Verfassungsrügen und ersetzt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Die Unanfechtbarkeit von Nichtannahmebeschlüssen schließt die Zulassung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss

vorgehend BGH, 6. September 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 30. Oktober 2014, Az: 1 W 48/14, Beschluss

vorgehend AG Schöneberg, 13. Dezember 2013, Az: 71 III 254/13, Beschluss

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 4. April 2023, Az: 53568/18, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.