Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht; die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht machte von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch und verzichtete auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Der Beschluss enthält keine weiteren Angaben zur Zulässigkeit oder inhaltlichen Prüfung und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG ohne Begründung erlassen und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Verfassungsrügen und ersetzt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Die Unanfechtbarkeit von Nichtannahmebeschlüssen schließt die Zulassung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss
vorgehend BGH, 6. September 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 30. Oktober 2014, Az: 1 W 48/14, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 13. Dezember 2013, Az: 71 III 254/13, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 4. April 2023, Az: 53568/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.