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BVerfG·1 BvR 2825/15·08.06.2016

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge (hier: gem § 178a SGG)

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, dass Sozialgerichte vorgelegte Gesundheitsunterlagen nicht gewürdigt haben, und erhebt Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verneint die Subsidiarität, weil keine Anhörungsrüge nach §178a SGG im fachgerichtlichen Verfahren erhoben wurde. Die Beschwerde wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Begründungen unterbleiben nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird mangels Wahrung der Subsidiarität (unterlassene Anhörungsrüge nach §178a SGG) nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wahrt die Subsidiarität nicht, wenn der Beschwerdeführer einen im Fachverfahren geeigneten Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge nach §178a SGG) nicht erhoben hat.

2

Hat das Fachgericht die Würdigung von vorgelegten Gesundheitsunterlagen versäumt, ist zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg auszuschöpfen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird.

3

Wird die Subsidiaritätspflicht verletzt, kann die Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn es die Beschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 178a Abs 1 S 1 SGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 178a SGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 11 AS 561/15 NZB, Beschluss

vorgehend SG Würzburg, 9. April 2015, Az: S 16 AS 305/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.