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BVerfG·1 BvR 2821/16·15.04.2020

Abtrennung von Verfahren im Verfassungbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Art 5, Art 1 Nr 9 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (juris: VerkdHSpFruSpPflEG)

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtVerfahrenssteuerungSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren 1 BvR 2821/16 hat das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern Nr. 4, 6 und 7 erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Die abgetrennten Teilverfahren werden verbunden und künftig unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt. Die Entscheidung ist eine rein verfahrensmäßige Maßnahme zur organisatorischen Behandlung der Verfahren und trifft keine Aussage zur inhaltlichen Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerden.

Ausgang: Teilverfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 4, 6 und 7 abgetrennt und verbunden; Fortführung unter 2 BvR 702/20

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann innerhalb eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens einzelne Beschwerdeteile abtrennen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung geboten ist.

2

Abgetrennte Verfassungsbeschwerden können zur zweckmäßigen Fortführung unter einem neuen Aktenzeichen verbunden werden.

3

Die Anordnung der Abtrennung und Verbindung von Verfahren stellt eine prozessuale Verfahrensmaßnahme dar und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

4

Verfahrenssteuernde Maßnahmen dienen der Verfahrensökonomie und der effizienten Gewährung von Rechtsschutz, ohne materiell-rechtliche Bewertungen vorwegzunehmen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ Art 1 Nr 9 VerkdHSpFruSpPflEG§ Art 5 VerkdHSpFruSpPflEG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. März 2022, Az: 1 BvR 2821/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Von dem Verfahren 1 BvR 2821/16 werden die durch die Beschwerdeführer zu 4., 6. und 7. erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Sie werden fortan verbunden unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt.