Abtrennung von Verfahren im Verfassungbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Art 5, Art 1 Nr 9 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (juris: VerkdHSpFruSpPflEG)
KI-Zusammenfassung
Im Verfahren 1 BvR 2821/16 hat das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern Nr. 4, 6 und 7 erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Die abgetrennten Teilverfahren werden verbunden und künftig unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt. Die Entscheidung ist eine rein verfahrensmäßige Maßnahme zur organisatorischen Behandlung der Verfahren und trifft keine Aussage zur inhaltlichen Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerden.
Ausgang: Teilverfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 4, 6 und 7 abgetrennt und verbunden; Fortführung unter 2 BvR 702/20
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann innerhalb eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens einzelne Beschwerdeteile abtrennen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung geboten ist.
Abgetrennte Verfassungsbeschwerden können zur zweckmäßigen Fortführung unter einem neuen Aktenzeichen verbunden werden.
Die Anordnung der Abtrennung und Verbindung von Verfahren stellt eine prozessuale Verfahrensmaßnahme dar und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.
Verfahrenssteuernde Maßnahmen dienen der Verfahrensökonomie und der effizienten Gewährung von Rechtsschutz, ohne materiell-rechtliche Bewertungen vorwegzunehmen.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. März 2022, Az: 1 BvR 2821/16, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Von dem Verfahren 1 BvR 2821/16 werden die durch die Beschwerdeführer zu 4., 6. und 7. erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Sie werden fortan verbunden unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt.