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BVerfG·1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12·20.12.2016

Berichtigung in den Gründen des Urteils vom 06.12.2016

VerfahrensrechtBerichtigung von UrteilenVerfassungsgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen seines Urteils vom 6. Dezember 2016 (Az. 1 BvR 2821/11). Im ersten Satz der Randnummer 377 wird das Datum „8. Dezember 2010“ durch „28. Oktober 2010“ ersetzt. Die Berichtigung erfolgt als Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers, ohne die inhaltliche Entscheidung zu verändern.

Ausgang: Offenbare Unrichtigkeit in den Urteilsgründen berichtigt; Datum in Randnummer 377 korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offenkundige Schreib- oder Druckfehler in den Gründen eines Urteils durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.

2

Eine Berichtigung setzt voraus, dass die Unrichtigkeit offen zutage liegt und nicht Folge einer inhaltlichen rechtlichen Würdigung ist.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der korrekten Urteilsformulierung; der materielle Kern der Entscheidung darf hierdurch nicht verändert werden.

4

Die Änderung der uttalenden Formulierungen ist im Tenor des Berichtigungsbeschlusses anzugeben, damit der berichtigte Wortlaut ersichtlich wird.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Urteil

nachgehend BVerfG, 29. September 2020, Az: 1 BvR 1456/12, Beschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im ersten Satz der Randnummer 377 des Urteils des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 wird dahin berichtigt, dass dort das Datum "8. Dezember 2010" durch das Datum "28. Oktober 2010" ersetzt wird.