Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung einzelner Richter und erhob eine Verfassungsbeschwerde. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Gründe zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet waren; dienstliche Stellungnahmen waren daher entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ein Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt, da weder Begründetheit noch besondere Billigkeitsgründe vorlagen.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Richtermitglied ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist; es kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitere Begründung verzichten.
Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde als begründet angesehen wird; eine fakultative Erstattung nach Abs. 3 erfordert besondere Billigkeitsgründe, die gesondert zu prüfen sind.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 21. September 2015, Az: B 10 ÜG 14/15 B, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.