Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs.1 S.4 BVerfGG und erhebt Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnt den Beistandsantrag ab, weil weder objektive Sachdienlichkeit noch subjektive Erforderlichkeit dargelegt sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig ist und die Erhebung sowie Substantiierungsvoraussetzungen der §§23, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Zulassung als Beistand abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nur zu gewähren, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Die bloße Vertretung in früheren Verfahren, die nicht begründet zur Entscheidung angenommen wurden, begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand; aus nichtbegründeten Nichtannahmebeschlüssen lässt sich keine konkludente Zulassungsentscheidung ableiten.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; insbesondere bei fehlender wirksamer Erhebung oder unzureichender Darlegung und Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend AG Sigmaringen, 23. Dezember 2025, Az: 19 XVII 1408/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.
a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (...) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, weil eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.