Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen - Beschäftigungsverhältnis begründet weder Ausschluss gem § 17 Abs 3 SGG noch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtbefangenheit von ehrenamtlichen Richtern, die Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Beschäftigte allein aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses als befangen oder ausgeschlossen zu betrachten. Eine weitergehende Begründung wurde unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Einschätzung der Befangenheit von Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nicht zur Entscheidung angenommen; keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beschäftigung als Bediensteter kommunaler Spitzenverbände begründet nicht automatisch den Ausschluss nach § 17 Abs. 3 SGG.
Die bloße Zugehörigkeit zu einem kommunalen Spitzenverband begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit ehrenamtlicher Richter in Sozialhilfesachen.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erforderlich; das Fehlen solcher Bedenken führt zur Nichtannahme.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 6. Dezember 2017, Az: B 8 SO 10/16 R, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.