Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerichteten Urteilsverfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 321a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Oberlandesgericht, erhoben jedoch keine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen den ablehnenden Beschluss zur Prozesskostenhilfe. Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und nahm sie nicht an. Begründend verwies das Gericht auf die Erfordernis der Anhörungsrüge bei nicht mehr behebbaren Nachteilen; ohne sie ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Anhörungsrüge nach §321a ZPO nicht erhoben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die zuvor gebotene Anhörungsrüge nach §321a ZPO nicht erhoben hat.
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist gegen einen Beschluss statthaft, wenn dieser zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil führt, der im weiteren Verfahren nicht mehr behoben werden kann.
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig nicht nur hinsichtlich der behaupteten Verletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch insoweit, als die behauptete Gehörsverletzung den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens betrifft.
Die Möglichkeit, erneut erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, steht dem Erfordernis der Anhörungsrüge nach Sinn und Zweck des §321a ZPO nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 22. Dezember 2010, Az: 4 W 14/10, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 23. Februar 2010, Az: 17 O 734/05, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerdeführer, die unter anderem die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht rügen, keine Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss erhoben haben.
Die Anhörungsrüge war gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts statthaft, da der Beschluss zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen geführt hat, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr behoben werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <294> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Die Möglichkeit, erneut erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, steht dem nach Sinn und Zweck des § 321a ZPO nicht entgegen.
Das Versäumnis der Beschwerdeführer hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321a ZPO bezweckt, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3059 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.